Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gambit 89 Saarbrücken mit dem Zusatz “e.V.” nach Eintrag in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Pflege des Schachspiels in der Erkenntnis seiner kommunikations- und kreativitätsfördernden Elemente.
(2) Er ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck und die Satzung anerkennt. Die Aufnahme als Mitglied muß schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, im Ablehnungsfall auf Antrag des Beitrittswilligen die Mitgliederversammlung. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die Genehmigung der/des gesetzlichen Vertreterin/Vertreters vorzulegen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muß zwei Monate zuvor schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Gestrichen als Mitglied wird durch Vorstandsbeschluß, wer sich mit den Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand befindet und hierfür angemahnt wurde. Den Ausschluß beschließt der Vorstand, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen gröblich verstoßen, insbesondere das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten geschädigt hat. Gegen Streichung und Ausschluß kann das betroffene Mitglied Widerspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beitragszahlung. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen (1.Vorsitzende/r, 2.Vorsitzende/r, Kassenwart/in, Schachwart/in und Materialwart/in), von denen zwei gemeinschaftlich den Verein rechtlich vertreten können. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsperiode bleibt der Vorstand im Amt bis zur Durchführung einer neuen Vorstandswahl. Der ehrenamtlich tätige Vorstand hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; Sitzungen haben vierteljährlich mindestens einmal mit einwöchiger Ladungsfrist stattzufinden.

§ 7 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr mit zweiwöchiger Ladungsfrist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen, außerdem (zusätzlich) dann, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig; darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl, Entlastung, Abberufung des Vorstandes; Beschlußfassung gemäß § 3 und 4 der Satzung; Beschlußfassung über die Teilnahme des Vereins und seiner Mitglieder an Turnieren und Verbandsspielen sowie Erstellung einer Spielerrangliste (Mannschaftsaufstellung) hierfür; Gestaltung und Ausrichtung des vereinsinternen Spielbetriebs; Entscheidung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Durch Beschluß der Mitglieder kann die Entscheidungskompetenz hinsichtlich Fragen des Spielbetriebs und der Teilnahme an Verbandsspielen und Turnieren längstens bis zur nächsten ordentliche Jahresmitgliederversammlung auf einen oder mehrere zu bildende Ausschüsse übertragen werden.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem von der Versammlung zu wählenden Protokollführer anzufertigen ist. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Beschlußbuch einzutragen, das in jeder Mitgliederversammlung zur Einsicht auszuliegen hat.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

§ 8 Auflösung

Der Auflösung des Vereins müssen zwei Drittel sämtlicher Mitglieder zustimmen. Liquidatoren sind gemeinschaftlich zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Vorstandsmitglieder. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten vorhandenes Vereinsvermögen darf nur einer gemeinnützige Einrichtung zugeführt werden.


 

Beitragsordnung gemäß Satzung § 4

Zur Absicherung des Sportbetriebes und der Verwaltungsaufgaben des Vereins werden von seinen Mitgliedern Beiträge erhoben.

Allgemeines

Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr

Der Bemessungszeitraum ist der Mitgliedschaftszeitraum pro Kalenderjahr. Bei zeitweiliger Mitgliedschaft innerhalb eines Kalenderjahres ist der Beitragssatz anteilig zu erheben.

Die Beitragsgrundlage ist der Eintritt in den Verein und die damit für den Verein verbundenen Verwaltungskosten

Die Bemessungsgrundlage ist die Teilnahme an mindestens einer Veranstaltung des Saarländischen Schachverbandes (SMM, SEM, SBEM, SBMM, SSEM, SSMM) innerhalb des betreffenden Kalenderjahres.

Beitragssätze

Aktive Mitglieder, die am Spielbetrieb teilnehmen, zahlen den vollen Jahresbeitrag von 45 €

Aktive Mitglieder, die am Spielbetrieb teilnehmen, zur Zeit aber nicht erwerbstätig sind (Schüler, Rentner, Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger), zahlen den Sozialbeitrag in Höhe von jährlich 30 €

Passive Mitglieder, die nicht am offiziellen Spielbetrieb des SSV teilnehmen, zahlen einen Jahresbeitrag von 17 €.

Fördermitglieder, die in keiner Weise, auch nicht am internen Spielbetrieb teilnehmen, ist die Höhe der Beitragszahlung (mindestens jedoch 8 €) freigestellt.

Beitragszahlungen

Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich jährlich in voller Höhe gemäß der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

Die Fälligkeit des Jahresbeitrages ist das erste Quartal des jeweiligen Kalenderjahres.

Die Art der Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich unbar auf das Konto des Saarbrücker Gambit e.V. Nr. 96 002 142 bei der Sparkasse Saarbrücken, BLZ 590 501 01.

Weiter wurde beschlossen, dass alle MitgliederInnen, die KEINE Abbuchungserlaubnis gegeben haben und ihren Beitrag NICHT bis 31. März des jeweiligen Kassenjahres bezahlt haben, einen Säumniszuschlag entrichten, der 4 € betraegt. Die Mahngebühren fallen unabhängig davon an. (siehe Punkt 5).

Die Mahngebühren sind bei der ersten Mahnung (durch den Kassenwart) gebührenfrei. Bei der zweiten Mahnung (durch den Vorstand) betragen sie 2,50 €. Bei der dritten und letzten Mahnung (durch den Vorstand) 4 €. Bleibt auch diese ohne Wirkung, folgt der Ausschluß. Weitere Maßnahmen liegen im Ermessen des Vorstandes.

Bei Austritt aus dem Verein hat die Beitragszahlung bis zum Austrittsmonat zu erfolgen.

Neue Mitglieder nach Beschluß dieser Beitragsordnung werden nur nach erteilter Einzugsermächtigung der Beitragszahlungen durch den Kassenwart aufgenommen.

Anmerkungen

Diese Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 09. Juni 2000 beschlossen und tritt am 01. Juli 2000 in Kraft.

  • Erste Änderung am 01.08.2001: Punkte 2.1 und 2.2
  • Zweite Änderung am 07.06.2002: Punkte 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.4 (EURO-Umstellung)
  • Dritte Änderung am 26.05 2006: Beitragserhöhung

Der Saarbrücker Gambit e.V. kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung jederzeit höhere Beiträge beschließen, wenn es die wirtschaftliche und/oder finanzielle Situation erfordert.